Kontakt:
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Bianca Lengenfelder
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Rechtsanwältin Dr. Jenny Rösing berät im öffentlichen Personenverkehr in erster Linie Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs bei der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Verkehrsleistungen sowie bei der Vertragsgestaltung. Außerdem berät sie zu Fragen im Zusammenhang mit dem Vertragsvollzug und in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und –senaten. Im öffentlichen Auftragswesen berät Frau Dr. Rösing sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter bei der Durchführung von bzw. der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
Beratungsfelder:
Seit 2022: Senior Associate bei BBG und Partner
Seit 2019: Rechtsanwältin bei BBG und Partner
2016 – 2019: Juristin für die Bereiche Auftragsvergabe und Personal bei einer kommunalen Wirtschaftsförderungsgesellschaft
2006 – 2016: Justiziarin bei einem internationalen Unternehmen der Personaldienstleistungsbranche
2005 – 2007: Lehrauftrag an der Hanseatischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA)
2004 – 2005: Projekttätigkeit an der FEU – Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht
2004 – 2005: Lehrauftrag an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen
1999 – 2003: Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, neue Verfassungsgeschichte und Rechts- und Sozialphilosophie, Prof. Dr. Ulli F.H. Rühl
1997 – 1999: Juristischer Vorbereitungsdienst in Hagen, Nordrhein-Westfalen
1990 – 1996: Studium der Rechtswissenschaften in Bremen, Schwerpunktstudium Umweltrecht
Juristische Promotion zum Thema „Kleidung als Gefahr? Das Uniformverbot im Versammlungsrecht“
Ausbildung zur Mediatorin, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Geboren 1970 in Saarbrücken
Ermessen bei Nachforderung von Unterlagen: Bieter darf bei erfolgreicher Rüge nicht „bestraft“ werden. Entscheidungsanmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2021 – 11 Verg 2/21, veröffentlicht am 18.02.2022 auf IBR- und VPR-online, zusammen mit J. Müller, LL.M.
Vergleichbare Leistungen als Referenz: Vergleichbar ≠ identisch. Entscheidungsanmerkung zu BayObLG, Beschluss vom 09.11.2021 – Verg 5/21, IBR 2022, 144, VPR-online (veröffentlicht am 27.01.2022).