Matthias Janetzki

Matthias Janetzki

Senior Associate

Rechtsanwalt Matthias Janetzki berät im öffentlichen Personenverkehr in erster Linie Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs bei der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren zur Vergabe von Verkehrsleistungen sowie bei der Vertragsgestaltung. Außerdem berät er zu Fragen im Zusammenhang mit dem Vertragsvollzug und in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und -senaten. Im öffentlichen Auftragswesen berät Herr Janetzki sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter bei der Durchführung von bzw. der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Beratungsfelder:

Expertise

  • Wettbewerbliche Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über Leistungen im SPNV
  • Verfahren zur Direktvergabe von Aufträgen über SPNV-Leistungen nach der VO 1370/2007
  • Vergabeverfahren über sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge
  • Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und -senaten
  • Vertragsgestaltung und Vertragsvollzug, insb. Bau- und Ingenieursverträge
  • Gerichtliche Auseinandersetzungen wegen Vertragsstreitigkeiten

Rechtsgebiete

  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Vergaberecht

  • Vertragsrecht
  • VO (EG) 1370/2007

Zur Person

Seit 2021: Senior Associate bei BBG und Partner

Seit 2018: Rechtsanwalt bei BBG und Partner

2015 – 2017: Juristischer Vorbereitungsdienst in Osnabrück

2009 – 2015: Studium der Rechtswissenschaften in Osnabrück

Geboren 1988 in Lübbecke

Publikationen

Wirksamkeit eines Zuschlagsvorbehalts auf Erstangebote im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb? Entscheidungsbesprechung zu VK Sachsen, Beschluss vom 22.06.2023 – 1/SVK/014-23 auf VPR- und IBR-online.

Zulässigkeit einer sog. Dringlichkeitsvergabe bei unverzichtbaren Leistungen der Daseinsvorsorge trotz Versäumnissen der Vergabestelle? Entscheidungsbesprechung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2023 – Verg 9/22 auf VPR- und IBR-online.

Zuschlagserteilung auf unauskömmliches Angebot möglich! Entscheidungsanmerkung zu VK Berlin, Beschluss vom 13.08.2021, IBRRS 2021, 3781 sowie VPRRS 2021, 0308 (jeweils nur online).

Selbstausführungsgebot ist unzulässig! Entscheidungsanmerkung zu OLG Rostock, Beschluss vom 23.04.2018, IBR 2018, S. 459 sowie VPR 2018, S. 1017 (jeweils nur online).