BBG erfolgreich beim EuGH: Kommunalisierung der ÖPNV-Finanzierungsmittel in Niedersachsen hat auch vor dem EuGH Bestand

Veröffentlicht am 24. März 2022

BBG erfolgreich beim EuGH: Kommunalisierung der ÖPNV-Finanzierungsmittel in Niedersachsen hat auch vor dem EuGH Bestand

Der Europäische Gerichtshof stellt mit seinen Urteilen vom 24.03.2022 letztinstanzlich fest, dass die Gewährung der für den ÖPNV wichtigen Finanzierungsmittel an die kommunalen Aufgabenträger im Land Niedersachsen keine rechtswidrigen Beihilfen darstellen. Damit bestätigt der EuGH die erstinstanzlichen Urteile des Gerichts der Europäischen Union (EuG), das die vorausgegangenen Entscheidungen der EU-Kommission in den zugrundeliegenden Beihilfenbeschwerdeverfahren für europarechtskonform gehalten hatte.

Das Land Niedersachsen stattet die kommunalen Aufgabenträgern mit Finanzmitteln aus, um die Beförderung Auszubildender im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sicherzustellen. Die dafür maßgebliche Regelung (§ 7a Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz – NNVG) ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Sie hat den bis dahin geltenden bundesgesetzlichen Anspruch der Verkehrsunternehmen abgelöst, die bis dato staatliche Ausgleichszahlungen wegen der Beförderung Auszubildender direkt vom Land erhalten hatten. Nach § 7a NNVG sind nun die kommunalen Aufgabenträger zuständig für die Sicherstellung des Ausbildungsverkehrs. Sie müssen die ihnen zugewiesenen Landesmittel im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht für die Beförderung Auszubildender zu ermäßigten Tarifen im ÖPNV einsetzen.

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) sowie ein privates Verkehrsunternehmen sahen in dieser Kommunalisierung der Ausgleichsmittel wegen der Doppelrolle vieler Kommunen als Aufgabenträger und Gesellschafter kommunaler Unternehmen die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Deshalb erhoben sie Beihilfenbeschwerden bei der EU-Kommission. Diese blieben indes ohne Erfolg.

Mit ihren Klagen gegen die Kommissions-Entscheidung scheiterten die Beschwerdeführer schon vor dem EuG. Das Gericht sah in der in § 7a NNVG geregelten Finanzausstattung der Aufgabenträger keine Beihilfe. Der EuGH hat heute die Auffassung des EuG bestätigt, dass die §7a-Mittel einen Haushaltsrahmen schaffen, damit die Aufgabenträger in ihrer Rolle als zuständige Behörden die Gemeinwohlaufgaben nach dem NNVG erfüllen können. In dieser Rolle werden sie nicht als Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts tätig. Die Regelung des § 7a NNVG ist damit beihilfenrechtskonform.

BBG hat das Land Niedersachsen vertreten, das als Streithelfer in den Verfahren vor dem EuG und EuGH beteiligt war.

EuGH Urteile vom 24.03.2022 (Rechtssachen C-656/20 P und C-666/20 P)

EuG Urteile vom 05.10.2020 (T-497/18 und T-583/18)

EU-Kommission, Entscheidungen vom 12.07.2018 (SA.46538 und SA.46697)

Rechtsanwältin Dr. Sibylle Barth / barth@bbgundpartner.de

Rechtsanwältin Dr. Heike Gading, LL.M. / gading@bbgundpartner.de

Rechtsanwältin Katrin Meerkamm, LL.M.Eur. / meerkamm@bbgundpartner.de

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