Wer wir sind

BBG und Partner

BBG und Partner ist seit der Gründung im Jahr 1996 mit Sitz in Bremen auf das Recht der öffentlichen und privaten Infrastruktur spezialisiert. Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte beraten bundesweit und international. Mit unseren Mandanten gestalten wir die Verkehrs- und Energiewende hin zu einer nachhaltigen und klimagerechten Infrastruktur. Wir arbeiten fortwährend an der Modernisierung und Weiterentwicklung des Mobilitätssektors, der Energieinfrastrukturen sowie weiteren öffentlichen und privaten Infrastrukturen und beraten umfassend zu öffentlichen Aufträgen, im Umwelt- und Planungsrecht, im Energiewirtschaftsrecht, im Personenbeförderungsrecht, Eisenbahnrecht sowie im Beihilfenrecht. In diesen hochgradig regulierten Rechtsbereichen entwickeln unsere Anwältinnen und Anwälte für unsere Mandanten maßgeschneiderte und rechtssichere Konzepte.

Spezialisierung

Unsere Anwältinnen und Anwälte sind ausgewiesene Experten für das Recht der öffentlichen und privaten Infrastruktur. Wir bieten hochqualifizierte Beratung in unseren Spezialgebieten und decken durch unsere exzellente Expertise alle relevanten Fachgebiete ab, um die komplexen Infrastrukturprojekte unserer Mandanten optimal betreuen zu können.

Erfahrung

Das Team von BBG und Partner verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung und intensive Branchenkenntnis. Unsere Anwältinnen und Anwälte arbeiten in interdisziplinären Teams und können bei der Mandatsbearbeitung auf langjährige Kontakte zu Bundes- und Landesbehörden, zur Politik, zu Branchenverbänden, zur Wissenschaft und auf diverse Kompetenznetzwerke zurückgreifen.

Innovation

Die gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen unserer Zeit verlangen innovative Ansätze. Mit unseren Mandanten gestalten und beschreiten wir immer wieder neue Wege und entwickeln innovative und rechtssichere Lösungen für eine nachhaltige und klimagerechte Infrastruktur. Durch unser Engagement und unsere Expertise setzen wir Maßstäbe – für kompetente juristische Beratung, die etwas bewegt.

Aktuelles

Bleiben Sie informiert

Veröffentlicht am 25. April 2024

Aktuelle Fassung der VOB/C ist zu beachten

Die dreiteilige Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) hat in ihrem drittenTeil, der VOB/C, mit Wirkung ab dem 01.10.2023 wesentliche Aktualisierungen erfahren. Bei der VOB/C handelt es sich um die „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ (ATV). Öffentliche Auftraggeber sind über § 8 a VOB/A bzw. § 8a EUAbs. 1 VOB/A zur Anwendung der VOB/B und VOB/C verpflichtet. Gemäß § 1Abs. 1 VOB/B wird die VOB/C zudem in VOB/B-Verträgen mit einbezogen und somit Vertragsbestandteil. Gleichzeitig beinhalten die ATV-DIN-Normen der VOB/C für den in ihr geregelten Bereich mitunter die anerkannten Regeln der Technik, zu deren Einhaltung derBauunternehmer auch bei einem BGB-Vertrag verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil v.09.02.1978 – VII ZR 122/77 ). Umso erstaunlicher ist, dass die VOB/C im Vergleich zu den anderen beiden Teilen der VOB ein Schattendasein führt, welches ersichtlich wird, wenn man bei Lektüre von Schriftsätzen und baurechtlichen Urteilen vergeblich nach Ausführungen zur VOB/C fahndet. Dies nehmen wir gerne zum Anlass, auf den aktuellen Stand der VOB/C mit dem Ergänzungsband 10/2023 hinzuweisen. Hiernach wurden in die VOB/C drei neue sogenannte ATV-DIN-Normen aufgenommen. Es handelt sich um die ATV DIN 18327(Brunnenbauarbeiten und Erdwärmesonden), die ATV DIN 18328 (Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen) und die ATV DIN 18448 (Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen). Zudem wurden 17 ATV-DIN-Normenfachtechnisch und eine ATV-DIN-Norm redaktionell überarbeitet.

Bedeutung für die Praxis

Aufgrund der Bedeutung der VOB/C als anerkannte Regel der Technik und Auslegungshilfe zur Bestimmung des Leistungssolls (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VII ZR 202/04)ist ihre Kenntnis und Beachtung für alle Baubeteiligten unerlässlich.Hinzuweisen ist insbesondere auf die ATV DIN 18299, die für Bauleistungen jeder Art giltund immer anzuwenden ist, wenn speziellere ATV der VOB/C für den konkreten Leistungsbereich keine abweichende Regelung enthält oder wenn keine spezielle ATV für einenLeistungsbereich vorhanden ist. Gerade der Abschnitt 0 der ATV DIN 18299 ist maßgeblich für die Einhaltung der Anforderungen an die eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung gemäß § 7 VOB/A bzw. § 7 EU VOB/A. Hierfür gibt Abschnitt 0 einen Überblick über die notwendigen Angaben zur Baustelle sowie zur Bauausführung. Die Pflichtöffentlicher Auftraggeber, die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung inAbschnitt 0 der ATV DIN 18299 ff. bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten, hat der BGH in seinem Urteil vom 21.03.2013 ausdrücklich betont (VII ZR 122/11). Esgibt also sehr gute Gründe, sich mit dem aktuellen Stand der VOB/C zu befassen.

Veröffentlicht am 25. April 2024

Keine Ersatzvornahme vom “Billigunternehmer“ erforderlich!

OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 29/22; BGH, Beschluss vom 16.08.2023

VII ZR 48/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) Bauherr B beauftragt die Bauunternehmerin U mit der Montage und Fertigstellung von Aluminiumbalkonen an vier Häusern einer neu errichteten Wohnanlage. Hierbei werden Balkondielen verwendet, die eine gesundheitsschädliche Substanz absondern; eine Beseitigung des Mangels erfordert den Austausch der Dielen. U fordert Zahlung des restlichen Werklohns, B hingegen von U unter Fristsetzung die Beseitigung der Mängel. Nach Fristablauf beauftragt sie andere Firmen mit den Arbeiten zur Beseitigung der Mängel. Im Rahmen eines Rechtsstreits geht es neben der Frage, ob ein Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Grunde nach besteht, auch darum, ob U verpflichtet ist, die volle Höhe der Aufwendungen des B zu erstatten. Insofern macht U geltend, dass er die Mängelbeseitigung für rund die Hälfte des Preises hätte vornehmen können. Die angefallenen Kosten seien weder angemessen noch ortsüblich gewesen. Das OLG folgt U nicht. B kann seine Aufwendungen in voller Höhe einfordern. Das OLG stellt fest, dass es im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des § 637 BGB – wie auch in der VOB/B – nicht darauf ankomme, ob jemand, insbesondere der zum Aufwendungsersatz verpflichtete Unternehmer, die Mängelbeseitigung günstiger hätte vornehmen können. Maßgeblich sei nur, ob die Arbeiten des Drittunternehmers der Mangelbeseitigung dienten und der Auftraggeber den Aufwand für erforderlich halten durfte. Der Auftraggeber sei nicht gehalten, im Interesse des säumigen und einer Nachbesserung unwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Grundsätzlich dürfe er darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist. Es spreche insoweit der erste Anschein für die Angemessenheit der abgerechneten Kosten.


Bedeutung für die Praxis

Auftraggeber sind bei einer Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme nicht verpflichtet, mit viel Aufwand nach dem günstigsten Unternehmer zu suchen. Stattdessen können sie einen Handwerker ihres Vertrauens beauftragen. Sie sollten gleichwohl Vorsicht walten lassen und sich erkennbar möglichen und zumutbaren günstigeren Lösungen nicht verschließen. Denn die Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn eine preiswertere Mängelbeseitigung erkennbar möglich und zumutbar war.

Veröffentlicht am 16. April 2024

Update Umweltrecht

In unserem neuesten Update Umweltrecht Rechtsprechung haben wir sechs interessante Entscheidungen besprochen.

Mehr

IN DIESEN BEREICHEN IST BBG UND PARTNER FÜR SIE DA

Unsere Kernthemen

Leistungsfähige Infrastruktur

Leistungsfähige
Infrastruktur

Infrastruktur verbindet und versorgt Menschen. Sie ist notwendig und modernisierungsbedürftig, um die Verkehrs- und Energiewende zu gestalten. Leistungsfähige Infrastruktur muss den sich ändernden Bedürfnissen unserer Gesellschaft gerecht werden und gleichzeitig nachhaltig und umweltverträglich geplant und realisiert werden. BBG und Partner verfügt über langjährige Erfahrungen im Genehmigungsmanagement komplexer Infrastrukturvorhaben und entwickelt gemeinsam mit Planungsbüros, Ingenieuren, Geologen und (Meeres-)Biologen innovative und rechtssichere Lösungen.

Mobilität

Nachhaltige
Mobilität

Die Verkehrswende ist ein zentraler Baustein, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Neue Mobilitätsformen und Antriebsarten sowie die Digitalisierung bieten intelligente und innovative Lösungen für das emissionsfreie Fahren von morgen. Die genaue Kenntnis des Verkehrssektors mit seinen wirtschaftlichen und politischen Besonderheiten und die Berücksichtigung der relevanten Anforderungen zeichnen unsere Beratung aus. BBG und Partner unterstützt Bundes- und Landesministerien, Landkreise sowie Kommunen bei der strategischen Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Mobilitätskonzepte.

Effektiver Wettbewerb

Effektiver
Wettbewerb

Effektiver Wettbewerb ist eine der zentralen Antriebskräfte einer dynamischen Wirtschaft. Öffentliche Aufträge müssen rechtssicher und mit wirtschaftlichem Erfolg vergeben werden. Bei BBG und Partner finden Sie erfahrene Spezialisten für die Vergabeverfahren komplexer Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, wobei der ökonomische Erfolg unserer Mandanten im Vordergrund unserer Beratungen steht.

IHRE KARRIERE BEI BBG UND PARTNER

Werden Sie Teil unseres Teams

Wir sind bekannt für unsere hochqualifizierte Beratung in anspruchsvollen Mandaten zu gesellschaftlich relevanten Themen – Sie leisten Ihren Beitrag dazu, ob als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt oder als Mitarbeiterin / Mitarbeiter in unserem Kanzleimanagement.