Entscheidungsbesprechung zum Urteil des BGH vom 10.01.2024 – V ZR 191/22 – Ausschluss der Heimfallvergütung bei Vertrag zwischen Gemeinde und Verein zulässig!

Veröffentlicht am 23. April 2024

Entscheidungsbesprechung zum Urteil des BGH vom 10.01.2024 – V ZR 191/22 – Ausschluss der Heimfallvergütung bei Vertrag zwischen Gemeinde und Verein zulässig!

Lorris Densow, angestellter Rechtsanwalt bei BBG und Partner, hat eine Entscheidungsbesprechung zum Urteil des BGH vom 10.01.2024 – V ZR 191/22 auf IBR-online veröffentlicht (Ausschluss der Heimfallvergütung bei Vertrag zwischen Gemeinde und Verein zulässig!).

Der BGH äußerte sich in seiner Entscheidung zu den Grenzen vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf das Heimfallrecht. Heimfall meint den (Rück-) Übergang eines Rechts auf den ursprünglichen Inhaber und ist besonders im Erbbaurecht häufig anzutreffen. Bei der Einräumung eines Erbbaurechts werden häufig Pflichten des Erbbaurechtsnehmers aufgestellt, etwa innerhalb einer bestimmten Frist ein Bauvorhaben zu verwirklichen. Sollte er diese Verpflichtung verletzen, kann das Erbbaurecht an den Vertragspartner zurückfallen („Heimfall“). Da der Erbbauberechtigte in diesem Fall sein Recht verliert, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Vergütung bzw. eine Entschädigung. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Anknüpfung an eine Bauverpflichtung und der vertragliche Ausschluss der Vergütung zulässig ist. Dabei arbeitet der BGH heraus, dass der Ausschluss grundsätzlich rechtens ist, verdeutlicht aber zugleich auch, dass die öffentliche Hand bei Ausübung des Heimfallrechts im Einzelfall an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden ist.