Werkstatt-Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Jenny Rösing zum Urteil des EuGH vom 26.01.2023 – C-682/21

Veröffentlicht am 21. April 2023

Werkstatt-Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Jenny Rösing zum Urteil des EuGH vom 26.01.2023 – C-682/21

Auf VPR- und IBR-online ist die Entscheidungsbesprechung „Drum prüfe, wer sich in einer ARGE bindet? Keine Sippenhaft im Vergaberecht!“ zum Urteil des EuGH vom 26.01.2023 – C-682/21 von Dr. Jenny Rösing erschienen.

Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine gesetzliche Regelung des litauischen Rechts, nach der bei Verfehlungen eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft zwingend auch alle weiteren Mitglieder der Bietergemeinschaft in eine Liste unzuverlässiger Unternehmen einzutragen waren, mit dem Unionsrecht vereinbar war. In dieser generellen Form wurde dies mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verneint. Denn die Unternehmen waren durch den Listeneintrag vorübergehend von der Möglichkeit zur erfolgreichen Teilnahme an neuen Vergabeverfahren ausgeschlossen. Im deutschen Recht gibt es zwar keine Regelung, die mit der litauischen vergleichbar ist. Aus der Entscheidung kann aber mitgenommen werden, dass bei Anwendung des fakultativen Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB im Zweifel konkret und individuell zu beurteilen ist, wann Verfehlungen eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft den anderen Mitgliedern zuzurechnen sind.