Veröffentlicht am 25. April 2024
Aktuelle Fassung der VOB/C ist zu beachten
Die dreiteilige Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) hat in ihrem drittenTeil, der VOB/C, mit Wirkung ab dem 01.10.2023 wesentliche Aktualisierungen erfahren. Bei der VOB/C handelt es sich um die „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ (ATV). Öffentliche Auftraggeber sind über § 8 a VOB/A bzw. § 8a EUAbs. 1 VOB/A zur Anwendung der VOB/B und VOB/C verpflichtet. Gemäß § 1Abs. 1 VOB/B wird die VOB/C zudem in VOB/B-Verträgen mit einbezogen und somit Vertragsbestandteil. Gleichzeitig beinhalten die ATV-DIN-Normen der VOB/C für den in ihr geregelten Bereich mitunter die anerkannten Regeln der Technik, zu deren Einhaltung der Bauunternehmer auch bei einem BGB-Vertrag verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil v.09.02.1978 – VII ZR 122/77 ). Umso erstaunlicher ist, dass die VOB/C im Vergleich zu den anderen beiden Teilen der VOB ein Schattendasein führt, welches ersichtlich wird, wenn man bei Lektüre von Schriftsätzen und baurechtlichen Urteilen vergeblich nach Ausführungen zur VOB/C fahndet.
Dies nehmen wir gerne zum Anlass, auf den aktuellen Stand der VOB/C mit dem Ergänzungsband 10/2023 hinzuweisen. Hiernach wurden in die VOB/C drei neue sogenannte ATV-DIN-Normen aufgenommen. Es handelt sich um die ATV DIN 18327(Brunnenbauarbeiten und Erdwärmesonden), die ATV DIN 18328 (Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen) und die ATV DIN 18448 (Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen). Zudem wurden 17 ATV-DIN-Normenfachtechnisch und eine ATV-DIN-Norm redaktionell überarbeitet.
Bedeutung für die Praxis
Aufgrund der Bedeutung der VOB/C als anerkannte Regel der Technik und Auslegungshilfe zur Bestimmung des Leistungssolls (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VII ZR 202/04)ist ihre Kenntnis und Beachtung für alle Baubeteiligten unerlässlich.Hinzuweisen ist insbesondere auf die ATV DIN 18299, die für Bauleistungen jeder Art giltund immer anzuwenden ist, wenn speziellere ATV der VOB/C für den konkreten Leistungsbereich keine abweichende Regelung enthält oder wenn keine spezielle ATV für einenLeistungsbereich vorhanden ist. Gerade der Abschnitt 0 der ATV DIN 18299 ist maßgeblich für die Einhaltung der Anforderungen an die eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung gemäß § 7 VOB/A bzw. § 7 EU VOB/A. Hierfür gibt Abschnitt 0 einen Überblick über die notwendigen Angaben zur Baustelle sowie zur Bauausführung. Die Pflichtöffentlicher Auftraggeber, die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung inAbschnitt 0 der ATV DIN 18299 ff. bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten, hat der BGH in seinem Urteil vom 21.03.2013 ausdrücklich betont (VII ZR 122/11). Esgibt also sehr gute Gründe, sich mit dem aktuellen Stand der VOB/C zu befassen.